Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis aus seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
II. Angebot- und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/ oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
4. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.
III. Preise
1. Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwert- steuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung und der Leistung.
3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertags arbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
IV. Zahlung und Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.
3. Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z. B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus dem selben Vertragsverhältnis stammt.
V. Lieferzeit
1. Im Falle des Verzuges bei vereinbartem Liefertermin hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
VI. Mangelhaftung
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.
2. Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadenersatz bei jedem Verschulden.
3. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 5 Jahre.
4. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
VII. Haftung
1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vor- stehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorher- sehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual-Verbindlichkeiten bestehen.
2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kun- den in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
IX. Montagebedingungen
1. Unseren Monteuren ist von dem Besteller ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeug und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Unseren Monteuren ist von dem Besteller eine Toilette und ein Stromanschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.
X. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang
1. Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt, aufzubewahren.
2. Bei nicht vertraglich vereinbarten Arbeiten wie z.B. Durchbrüche, Kanäle, Schlitze, Abrissarbeiten und Stemmarbeiten, ist der Auftraggeber in der Eigenverantwortung über Absicherung und eventuelle Zusatz- oder Folgeschäden. Hierfür sind wir nicht Haftbar.
3. Vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in jedem Falle der Besteller zu sorgen.
4. Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
XI. Abnahme und Übergabe
1. Abnahmeziel und Zeitpunkt: Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber innerhalb einer ausgemachten Frist, spätestens jedoch nach Abschluss der Arbeiten bzw. nach vertraglich vereinbarter Schlüsselübergabe. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Leistungen als vertragsgemäß akzeptiert oder eine stillschweigende Abnahme nach Start der Nutzung eintritt.
2. Der Auftraggeber hat die vereinbarten Leistungen auf Mangelfreiheit, Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit gemäß Leistungsbeschreibung zu Prüfen.
Meldung von sichtbaren Mängeln bzw. Abweichungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Abnahmeaufforderung, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
3. Für nicht offensichtliche Mängel ist die Frist der Verjährung bei Kaufverträgen 2 Jahre nach Ablieferung der Ware und bei Werkverträgen 5 Jahre nach Abnahme.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Auftragnehmer ist das Unternehmen Wasser- und Wärmetechnik Otto, das das jeweilige Angebot bzw. die entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die Anschrift geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Den Standort des Unternehmens Wasser- und Wärmetechnik Otto finden Sie unter www.shk-otto.de.
2. Ist der Kunde Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand der Ort des Hauptsitzes des Auftragsnehmers vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die einheitlichen Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
